Geteilte Maklercourtage

In einigen Bundesländern gelten seit 23. Dezember 2020 neue Regelungen bezüglich der Maklecourtage. In einigen Fällen greift nicht mehr das Bestellerprinzip und somit muss die Courtage sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer zu gleichen Teilen getragen werden. Während einige darin einen Nachteil sehen, sagen wir Ihnen wieso es für Käufer und Verkäufer Vorteile bringt und den Verkauf Ihrer Immobilie unterstützt.

Während es in Bundesländer wie z.B. Baden Württemberg oder Hessen bereits eine geteilte Provision gab, mussten in einigen Bundesländern noch immer die Käufer für die volle Maklerprovision aufkommen. Die Regelung der geteilten Provision ist somit nun auch in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Mecklenburg Vorpommern eingetreten und gilt für den Verkauf von Eigentumswohnung und Einfamilienhäusern. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mehrfamilienhäuser, Mehrgenerationenhäuser und Baugrundstücke, hier gilt weiterhin die Aussenprovision. Für die Vermittlung von Mietobjekten gilt weiterhin das Bestellerprinzip. Wer den Makler beauftragt der muss auch für die Provision aufkommen.

Doch was ändert sich nun durch die neue Regelung? Sind Eigentümer nun im Nachteil oder gar im Vorteil? Wir beantworten Ihre Fragen und sagen Ihnen, welche Vorteile Sie als Verkäufer durch die neue Provisionsteilung gewinnen.

Höhere Verkaufserlöse

Ein Verkaufsexperte erzielt in so gut wie allen Fällen einen höheren Verkaufspreis als der Immobilieneigentümer. Im Schnitt geben Eigentümer, die Ihren Verkauf selbst abwickeln, einen Nachlass von 5–10% auf den ursprünglichen Verkaufspreis. Bei einer Immobilie von 500.000 Euro sind das immerhin bis zu 50.000 Euro! Sie als Privatverkäufer räumen sich von Anfang an einen Verhandlungsspielraum ein und wenn Sie diesen erst mal festgelegt haben, dann werden Sie diesen auch nutzen!

Wir von Berlin First haben für Ihre Immobilie jedoch ein ausgewähltes Klientel, welches auch bereit ist, den ursprünglichen Kaufpreis zu bezahlen. Wir unterbinden Preisverhandlungen und erzielen in der Regel sogar 5–10% höhere Verkaufspreise.

Doch wieso ist der Unterschied in den Verkaufserlösen zwischen Eigentümer und Experte so groß? Hierfür gibt es sehr viele Faktoren, wir möchten es Ihnen aber kurz anhand eines primären Grundes erklären.

Käufer kaufen nicht gerne von Privat!

Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein teures Auto kaufen. Nun haben Sie die Möglichkeit, es beim Gebraucht- oder beim Neuwagenhändler zu kaufen. Beim Gebrauchtwagenhändler werden Sie einen Preisnachlass aushandeln können, doch bei einem Auto von 100.000 Euro möchten Sie natürlich auch gewisse Sicherheiten die Ihnen der Gebrauchtwagenhändler nicht bieten kann. Ohne Kenntnisse kaufen Sie hier die Katze im Sack!
Kaufen Sie Ihr Auto beim Neuwagenhändler, werden Sie keinen Preisnachlass erwarten können, womit Sie aber rechnen können ist ein makelloses Fahrzeug, ein vollumfänglicher Service, Beratung und ein sorgloses Gefühl, wenn Sie in Ihrem neuen Wagen vom Hof fahren. Genauso verhält es sich auch bei Immobilien nur, das wir hier von noch höheren Beträgen sprechen und einer der wohl größten Entscheidungen in Ihrem Leben!

Dies ist nur einer der vielen Gründe wieso sie vom Privatverkauf Abstand nehmen sollten.
In unserem Artikel: „Privatverkauf“, erklären wir Ihnen warum der Verkauf Ihrer Immobilie besser durch einen Experten durchgeführt werden sollte und wieso Sie bei einem selbst durchgeführten Verkauf auch viele Risiken eingehen.

Engagiert & unparteiisch

Da Immobilienmakler vorher ihre volle Courtage vom Käufer oder der Käuferin erhalten haben, wurden somit auch rein rechtlich gesehen, die Interessen des Käufers. Trotzdem ändert sich an dem Service für Käufer nichts, aber der Verkäufer kann nun davon ausgehen, das seine Interessen genauso gewahrt werden wie die des Käufers oder der Käuferin.

Rechtlich verpflichtet

Durch die neue Provisionsteilung muss der Immobilienmakler sowohl mit Käufer als auch Verkäufer einen Maklervertrag abschließen. Dieser Vertrag verpflichtet auch dazu, dass die Provision die mit dem Verkäufer vereinbart wurde, auch nur in der gleichen Höhe vom Käufer verlangt werden kann. Sollte ein Makler nun nach dem 23.12.2020 eine provisionsfreie Interessenvertretung mit dem Eigentümer vereinbaren dann ist der Käufer nicht dazu verpflichtet eine Provision zu zahlen. Die Parteien können nur in gleicher Höhe zu Provisionszahlungen verpflichtet werden. Jedoch ist es erlaubt das ein Verkäufer die gesamte Courtage übernimmt um somit eventuell den Kauf einer Immobilie attraktiver für Interessenten zu machen.

Geringere Nebenkosten, mehr Interessenten

Viele Immobilienkäufe scheitern an den Nebenkosten. Bei einem Immobilienwert von 500.000€ beläuft sich die Provision auf 35.950 € bei einer beispielsweise regulären Courtage von 7,19% in Berlin. Neben den hinzukommenden Kosten für den Notar und der Grunderwerbssteuer kann in diesem Falle eine um 50% geringere Maklercourtage dazu führen das die Kaufschwelle für viele  Interessenten niedriger ist. Somit eignen sich auch mehr Interessenten für den Kauf Ihrer Immobilie.

Rechtliche Vorschriften

In Zukunft bedarf es bei dem Vertrag mit einem Immobilienmakler einer schriftlichen Form für beide Parteien. Ein Handschlag oder eine mündliche Absprache gelten somit nicht!

Zudem wurden die neuen Regelungen zur geteilten Maklercourtage auch im BGB eingetragen. Hier lauten diese wie folgt:

Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a BGB Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

Die Teilung der Maklercourtage ist für uns von Berlin First eine Chance. Die Regeln ändern sich, das Spielfeld wird fairer und wir sehen es als Chance für unsere Dienstleistung, damit sich diese noch mehr professionalisiert. Egal ob Käufer oder Verkäufer, für uns stand schon immer der Service im Vordergrund und deswegen ändert sich hier nichts für uns. Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen und mehr zu dem Thema der geteilten Maklercourtage erfahren? Wir sind gerne für Sie da und beraten sie vollumfänglich.

Quellen:

  • § 656a BGB
  • § 656b BGB
  • § 656c BGB
  • § 656d BGB

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