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Vermietetes Mehrfamilienhaus verkaufen:
Was mit den Mietern passiert

Roberto Perrone
Roberto PerroneCEO, Berlin First

Auf einen Blick

  • Mietverträge bleiben: Der Käufer übernimmt alle Verträge unverändert (§ 566 BGB).
  • Kein Vorkaufsrecht der Mieter: beim Verkauf des ganzen Hauses als ein Grundstück.
  • Besichtigungen: Mieter müssen sie dulden, wenn sie rechtzeitig angekündigt werden.
  • Kaution und Betriebskosten: wandern mit oder werden zum Stichtag abgerechnet.
  • Preis: Ein voll vermietetes Haus mit sauberer Mieterliste ist für Investoren meist mehr wert als ein halb leeres.

Die meisten Eigentümer, die mit mir über den Verkauf eines Zinshauses sprechen, fragen zuerst nicht nach dem Preis. Sie fragen nach den Mietern. Was sage ich ihnen? Müssen sie raus? Darf der Käufer kündigen?

Die kurze Antwort: Für die Mieter ändert sich beim Verkauf fast nichts. Für Sie als Verkäufer ändert sich einiges, und das meiste davon lässt sich vorher sauber regeln.

Was passiert mit den Mietverträgen, wenn ich mein Haus verkaufe?

Nichts. Der Grundsatz heißt „Kauf bricht nicht Miete“ und steht in § 566 BGB. Mit der Eintragung des Käufers im Grundbuch tritt er in alle laufenden Mietverträge ein, mit allen Rechten und Pflichten. Miethöhe, Staffeln, Indexvereinbarungen, Kündigungsfristen: alles bleibt, wie es ist.

Für Investoren ist das kein Nachteil. Sie kaufen genau diese Verträge. Die Mieterliste ist das wichtigste Dokument im ganzen Verkauf, wichtiger als jedes Foto.

Haben die Mieter ein Vorkaufsrecht?

Beim Verkauf des ganzen Hauses in der Regel nicht. Das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB entsteht erst, wenn an der vermieteten Wohnung Wohnungseigentum begründet wurde oder begründet werden soll und die einzelne Wohnung verkauft wird.

Wer das Haus also als ein Grundstück verkauft, muss keinem Mieter den Vortritt lassen. Anders sieht es aus, wenn das Haus bereits aufgeteilt ist oder der Kaufvertrag eine Aufteilung vorsieht. Dann prüfen wir das vor der Vermarktung, nicht danach.

In Milieuschutzgebieten kann zusätzlich der Bezirk ein Vorkaufsrecht haben. Das ist ein eigenes Thema; mehr dazu im Beitrag zur Aufteilung von Mehrfamilienhäusern in Berlin.

Darf der Käufer den Mietern kündigen?

Nur aus den Gründen, die auch Sie hätten. Ein Eigentümerwechsel ist kein Kündigungsgrund.

Eigenbedarf ist möglich, aber eingeschränkt. Wird ein vermietetes Haus an mehrere Erwerber oder eine Personengesellschaft verkauft, gilt in Berlin eine Kündigungssperrfrist von zehn Jahren (§ 577a BGB in Verbindung mit der Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung). Für Käufer, die selbst einziehen wollen, ist ein voll vermietetes Mehrfamilienhaus deshalb selten das richtige Objekt. Sie kaufen leere Eigentumswohnungen. Ihre Käufer sind Kapitalanleger.

Müssen Mieter Besichtigungen zulassen?

Ja, wenn Sie sie rechtzeitig ankündigen. Der Verkauf ist ein anerkannter Grund für eine Besichtigung. Üblich sind eine Ankündigung einige Tage vorher, Termine werktags zu normalen Zeiten und keine Dauerbelagerung.

In der Praxis brauchen Investoren selten jede Wohnung zu sehen. Wir zeigen in der Regel Treppenhaus, Keller, Dach, Heizung und zwei oder drei repräsentative Wohnungen, am besten eine frisch sanierte und eine im Ursprungszustand. Das schont die Mieter und spart Ihnen Wochen.

Was passiert mit Kaution und Betriebskosten?

ThemaRegelWas im Kaufvertrag stehen sollte
Mietkautiongeht auf den Käufer über (§ 566a BGB)Übergabe der Kautionen samt Zinsen zum Stichtag
Mieteab Übergang an den KäuferStichtag für Nutzen und Lasten
Betriebskosten, abgelaufenes Jahrrechnet der Verkäufer abFrist für die letzte Abrechnung
Betriebskosten, laufendes Jahrrechnet in der Regel der Käufer abAusgleich der Vorauszahlungen zwischen den Parteien
Mietrückständebleiben Forderung des Verkäufersob sie mitverkauft werden

Quellen: §§ 566, 566a BGB; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003, VIII ZR 168/03 (Abrechnung bei Eigentumswechsel). Keine Rechtsberatung.

Wie informiere ich die Mieter?

Am besten gar nicht, solange kein Kaufvertrag beurkundet ist, es sei denn, Besichtigungen stehen an. Ein Verkaufsgerücht im Haus erzeugt Unruhe, und Unruhe erzeugt Kündigungen. Leerstand wiederum drückt den Preis.

Wenn es so weit ist, reicht ein gemeinsames Schreiben von Verkäufer und Käufer: neuer Eigentümer ab Datum X, neue Kontoverbindung, neuer Ansprechpartner. Bis dahin zahlen die Mieter mit befreiender Wirkung an Sie.

Ist ein vermietetes Haus weniger wert?

Bei einer Eigentumswohnung oft ja, weil Selbstnutzer wegfallen. Beim Mehrfamilienhaus ist es umgekehrt. Investoren bewerten den Ertrag, und Leerstand ist für sie ein Risiko, kein Vorteil.

Was den Preis drückt, ist nicht die Vermietung an sich. Es sind Mieten weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Erhöhungsspielraum, unklare Vereinbarungen und Mietrückstände. Alles drei sieht ein Käufer in der Due Diligence. Besser, Sie kennen es vorher. Wie Investoren aus der Miete einen Preis machen, zeigt unsere Seite zum Mehrfamilienhaus verkaufen in Berlin.

In fünf Schritten zum Verkauf mit Mietern

  1. 01Mieterliste aufbereiten: Ist-Miete, Fläche, Vertragsbeginn, Staffel oder Index, Kaution. Spart in der Due Diligence zwei bis drei Wochen.
  2. 02Mietverträge und Nachträge sammeln: Vollständig und lesbar. Fehlende Nachträge sind die häufigste Rückfrage von Käufern.
  3. 03Betriebskostenabrechnungen der letzten drei Jahre: Zeigen, was umlegbar ist und was nicht.
  4. 04Besichtigung planen: Wenige, angekündigte Termine mit ausgewählten Wohnungen statt Einzelbesichtigungen über Wochen.
  5. 05Stichtag im Kaufvertrag regeln: Kautionen, Abrechnung, Rückstände. Erspart Streit nach der Übergabe.

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Wenn Sie nicht selbst Mieterliste, Verträge und Abrechnungen für Investoren aufbereiten wollen, sprechen wir in einem kostenlosen Erstgespräch über Ihr Haus und den richtigen Ablauf.

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Häufige Fragen

Muss ich meine Mieter über den Verkauf informieren?

Eine Pflicht vor dem Verkauf gibt es nicht. Informieren müssen Sie, wenn Besichtigungen anstehen und nach dem Eigentumswechsel, damit die Mieter wissen, an wen sie zahlen.

Kann ein Mieter den Verkauf verhindern?

Nein. Der Verkauf braucht keine Zustimmung der Mieter. Er kann ihn auch nicht durch Verweigern von Besichtigungen blockieren, wenn diese angemessen angekündigt sind.

Darf ich vor dem Verkauf die Miete erhöhen?

Im Rahmen des Mietrechts ja, bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und unter Beachtung der Kappungsgrenze. Eine Erhöhung kurz vor dem Verkauf sollte gut begründet sein; Käufer prüfen, ob sie hält.

Wer bekommt die Miete im Monat der Übergabe?

Das regelt der Kaufvertrag über den Stichtag für Nutzen und Lasten. Üblich ist eine anteilige Verrechnung.

Über den Autor

Roberto Perrone

Geschrieben von

Roberto Perrone

CEO, Berlin First Immobilien

Roberto Perrone ist Immobilienexperte bei Berlin First und begleitet seit 30 Jahren Verkäufe im Berliner Markt, darunter Zinshäuser und Anlageobjekte.

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